Was die P2B-VO regelt
Die Verordnung 2019/1150 (P2B = Platform-to-Business) gilt seit Juli 2020. Sie regelt das Verhältnis zwischen Online-Plattformen und gewerblichen Nutzern - vor allem Marketplaces wie Amazon, eBay, Etsy, Booking, Zalando.
Kernpflichten: transparente, klare AGB; sachliche Sperr-Begründung; mindestens 30 Tage Vorwarnung bei vollständiger Beendigung; ein internes Beschwerdesystem; eine Mediationsklausel.
Verstöße gegen die P2B-VO sind direkt klagbar - keine Aufsichtsbehördenschwelle, kein Vorverfahren. Sie können den Marketplace direkt vor Gericht ziehen, mit konkreten Schadensersatzansprüchen.
30-Tage-Vorwarnpflicht: der schärfste Hebel
Art. 4 Abs. 1 P2B-VO ist eindeutig: Vor einer vollständigen Beendigung der Plattform-Dienste muss der Anbieter mindestens 30 Tage vorher schriftlich begründet warnen. Sofortige Sperren sind nur bei akutem, dokumentierbarem Verstoß zulässig.
Das wird in der Praxis regelmäßig verletzt. Amazon und eBay sperren oft fristlos und liefern die „Begründung" erst Tage später nach. Das ist formell rechtswidrig - die Sperre kann allein wegen Verfahrensfehler aufgehoben werden.
Das Landgericht Köln (z.B. 81 O 33/22) und das Landgericht Frankfurt (z.B. 3-08 O 5/22) haben die Pflicht in mehreren Verfahren bestätigt - die Rechtsprechung ist klar und durchsetzbar.
Schadensersatz bei Verstoß
Bei Verstoß gegen die P2B-VO besteht Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB - inklusive Folgeschäden. Bei sofortiger Sperre eines Sellers mit laufendem Geschäft sind das schnell 5- bis 6-stellige Beträge: entgangener Gewinn, Verzugszinsen auf Funds-Holds, Kosten der Geschäftsumstellung.
Wir prüfen typischerweise drei Schadenspositionen: konkreter Funds-Hold-Schaden (Verzugszinsen 9 % über Basiszins für gewerblich); entgangener Gewinn auf Basis der vorausgegangenen 6-12 Monate; Folgeschäden (Lagermiete, Kreditzinsen, etc.).
Wichtig: Der Streitwert wird oft erheblich. Bei einem Hold von 80.000 € und entgangenem Gewinn von 30.000 € sind das schnell 6-stellige Forderungen - mit entsprechender wirtschaftlicher Wirkung. Erfolgshonorarkomponenten sind hier oft sinnvoll.
Mediation als Beschleuniger
Art. 12 P2B-VO zwingt Marketplaces zur Einrichtung eines Mediationsverfahrens - kostenfrei für den Seller, mit konkreten Antwortfristen. Das ist ein wichtiger Hebel: wir kündigen oft Mediation an, bevor wir vor Gericht ziehen.
Die Plattformen vermeiden Mediationsverfahren oft gerne, weil sie öffentlich werden können und EU-weite Reputationswirkung haben. In der Praxis führt allein die formelle Mediationsankündigung in vielen Fällen zur außergerichtlichen Einigung.
Wir kombinieren P2B-Verfahren mit DSA-Beschwerden (Art. 20 DSA) und Aufsichtsanzeigen bei der jeweiligen Datenschutz-Behörde - das schafft Druck auf mehreren Ebenen. Plattformen reagieren überraschend oft schnell.
Autor
Dr. Nikolas Hartmann
Geschäftsführender Partner · Rechtsanwaltskammer Berlin
Schwerpunkte: Digital Services Act, Plattformrecht, IT-Vertragsrecht, Digital Compliance.
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