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P2B-Verordnung: 30-Tage-Vorwarnpflicht für Amazon-, eBay- und Etsy-Sperren

Die EU-P2B-Verordnung 2019/1150 ist die unbekannte Geheimwaffe gewerblicher Plattform-Seller. Sie zwingt Marketplaces zu 30 Tagen Vorwarnung vor Account-Schließung - und gibt Sellern starke Beschwerderechte.

Von Dr. Nikolas Hartmann6 min

Was die P2B-VO regelt

Die Verordnung 2019/1150 (P2B = Platform-to-Business) gilt seit Juli 2020. Sie regelt das Verhältnis zwischen Online-Plattformen und gewerblichen Nutzern - vor allem Marketplaces wie Amazon, eBay, Etsy, Booking, Zalando.

Kernpflichten: transparente, klare AGB; sachliche Sperr-Begründung; mindestens 30 Tage Vorwarnung bei vollständiger Beendigung; ein internes Beschwerde­system; eine Mediations­klausel.

Verstöße gegen die P2B-VO sind direkt klagbar - keine Auf­sichts­behörden­schwelle, kein Vorverfahren. Sie können den Marketplace direkt vor Gericht ziehen, mit konkreten Schadens­ersatz­ansprüchen.

30-Tage-Vorwarnpflicht: der schärfste Hebel

Art. 4 Abs. 1 P2B-VO ist eindeutig: Vor einer vollständigen Beendigung der Plattform-Dienste muss der Anbieter mindestens 30 Tage vorher schriftlich begründet warnen. Sofortige Sperren sind nur bei akutem, dokumentierbarem Verstoß zulässig.

Das wird in der Praxis regel­mäßig verletzt. Amazon und eBay sperren oft fristlos und liefern die „Begründung" erst Tage später nach. Das ist formell rechts­widrig - die Sperre kann allein wegen Verfahrens­fehler aufgehoben werden.

Das Land­gericht Köln (z.B. 81 O 33/22) und das Land­gericht Frankfurt (z.B. 3-08 O 5/22) haben die Pflicht in mehreren Verfahren bestätigt - die Recht­sprechung ist klar und durch­setzbar.

Schadensersatz bei Verstoß

Bei Verstoß gegen die P2B-VO besteht Schadens­ersatz­anspruch nach § 280 BGB - inklusive Folge­schäden. Bei sofortiger Sperre eines Sellers mit laufendem Geschäft sind das schnell 5- bis 6-stellige Beträge: entgangener Gewinn, Verzugs­zinsen auf Funds-Holds, Kosten der Geschäfts­umstellung.

Wir prüfen typischer­weise drei Schadens­positionen: konkreter Funds-Hold-Schaden (Verzugs­zinsen 9 % über Basiszins für gewerblich); entgangener Gewinn auf Basis der vorausgegangenen 6-12 Monate; Folge­schäden (Lager­miete, Kredit­zinsen, etc.).

Wichtig: Der Streit­wert wird oft erheblich. Bei einem Hold von 80.000 € und entgangenem Gewinn von 30.000 € sind das schnell 6-stellige Forderungen - mit entsprechender wirtschaftlicher Wirkung. Erfolgs­honorar­komponenten sind hier oft sinnvoll.

Mediation als Beschleuniger

Art. 12 P2B-VO zwingt Marketplaces zur Einrichtung eines Mediations­verfahrens - kostenfrei für den Seller, mit konkreten Antwort­fristen. Das ist ein wichtiger Hebel: wir kündigen oft Mediation an, bevor wir vor Gericht ziehen.

Die Plattformen vermeiden Mediations­verfahren oft gerne, weil sie öffentlich werden können und EU-weite Reputations­wirkung haben. In der Praxis führt allein die formelle Mediations­ankündigung in vielen Fällen zur außer­gerichtlichen Einigung.

Wir kombinieren P2B-Verfahren mit DSA-Beschwerden (Art. 20 DSA) und Aufsichts­anzeigen bei der jeweiligen Daten­schutz-Behörde - das schafft Druck auf mehreren Ebenen. Plattformen reagieren überraschend oft schnell.

Autor

Dr. Nikolas Hartmann

Geschäftsführender Partner · Rechtsanwaltskammer Berlin

Schwerpunkte: Digital Services Act, Plattformrecht, IT-Vertragsrecht, Digital Compliance.

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