Was der BGH entschieden hat
Der BGH hat in zwei Parallelverfahren (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) die Frage geklärt, unter welchen Bedingungen Facebook (heute Meta) Inhalte löschen oder Accounts sperren darf. Die Antwort: nur unter klar definierten Verfahrensanforderungen.
Konkret entschieden: Die Klauseln, mit denen sich Facebook ein „at sole discretion"-Sperrrecht zugestand, sind nach § 307 BGB unwirksam. Die Plattform muss vor permanenter Sperrung die betroffene Person anhören, die Entscheidung konkret begründen, und einen Beschwerdeweg eröffnen.
Der Verstoß gegen diese Trias führt nicht nur zu einem Wiederherstellungsanspruch, sondern auch zu Unterlassung weiterer Sperrungen ohne Verfahrenseinhaltung - ein wirkungsvoller Hebel auch gegen wiederholte Sperrungen.
Übertragung auf andere Plattformen
Das Urteil ist formal auf Facebook bezogen, aber inhaltlich auf jede Plattform mit vergleichbarer Marktposition übertragbar - der BGH stützt sich auf allgemeine AGB-Kontrolle und mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.
Tatsächlich wenden Land- und Oberlandesgerichte die Verfahrenstrias mittlerweile auf YouTube, TikTok, Instagram, Twitch, eBay-Verkäuferkonten und sogar Discord an. Bei Gaming-Plattformen ist die Lage etwas komplizierter, aber der Grundsatz greift auch dort.
Die Mindeststandards sind klar: Anhörung vor permanenter Sperre, konkrete Begründung der Entscheidung, mindestens ein interner Beschwerdeweg. Plattformen, die diese Standards nicht halten, sind angreifbar - das ist Routine in unserer Praxis.
Verhältnis zum Digital Services Act
Mit dem DSA seit Februar 2024 haben sich die Standards verschärft: Was der BGH 2021 als Mindestanforderung definierte, ist jetzt EU-weite gesetzliche Pflicht (Art. 17, 20, 21 DSA). Der BGH-Maßstab läuft praktisch parallel mit dem DSA-Standard.
Beide Regelungen ergänzen sich: Der DSA regelt formell, der BGH inhaltlich. In der Klage zitieren wir beides - die Plattform kann sich keiner Pflichtsicht entziehen.
Wichtig: Der DSA gilt nur für Anbieter mit Niederlassung oder Adressaten in der EU. Bei US-Plattformen ohne EU-Niederlassung greift er nur eingeschränkt - dort ist die BGH-Linie der primäre Hebel über § 307 BGB und die mittelbare Drittwirkung.
Was das praktisch heißt
Wenn Sie eine permanente Plattform-Sperre erhalten haben und keine ordentliche Anhörung vorausging, ist die Sperre nach BGH-Linie regelmäßig rechtswidrig - unabhängig davon, ob der materielle Vorwurf zutrifft.
Wir prüfen drei Fragen: Hat die Plattform Sie vor der Sperre angehört? Hat sie konkrete Tatsachen genannt? Hat sie einen funktionierenden Beschwerdeweg eröffnet? Wenn auch nur eine dieser drei Fragen mit Nein zu beantworten ist, ist die Sperre angreifbar.
Das macht die Verfahrenstrias zum stärksten Standardhebel im Plattformrecht. Selbst bei zugegebenem Fehlverhalten ist eine fehlerhaft durchgeführte Sperre formell unwirksam - mit voller Wiederherstellung als Folge.
Autor
Dr. Nikolas Hartmann
Geschäftsführender Partner · Rechtsanwaltskammer Berlin
Schwerpunkte: Digital Services Act, Plattformrecht, IT-Vertragsrecht, Digital Compliance.
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