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BGH III ZR 179/20: Was das Facebook-Urteil für alle Plattformen bedeutet

Mit dem Urteil vom 29. Juli 2021 hat der BGH eine Verfahrenstrias für Plattform-Sperrungen etabliert: Anhörung, Begründung, Beschwerdemöglichkeit. Was daraus für andere Plattformen folgt - und wie weit das Urteil wirklich reicht.

Von Dr. Nikolas Hartmann8 min

Was der BGH entschieden hat

Der BGH hat in zwei Parallelverfahren (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) die Frage geklärt, unter welchen Bedingungen Facebook (heute Meta) Inhalte löschen oder Accounts sperren darf. Die Antwort: nur unter klar definierten Verfahrens­anforderungen.

Konkret entschieden: Die Klauseln, mit denen sich Facebook ein „at sole discretion"-Sperr­recht zugestand, sind nach § 307 BGB unwirksam. Die Plattform muss vor permanenter Sperrung die betroffene Person anhören, die Entscheidung konkret begründen, und einen Beschwerde­weg eröffnen.

Der Verstoß gegen diese Trias führt nicht nur zu einem Wieder­herstellungs­anspruch, sondern auch zu Unterlassung weiterer Sperrungen ohne Verfahrens­einhaltung - ein wirkungs­voller Hebel auch gegen wieder­holte Sperrungen.

Übertragung auf andere Plattformen

Das Urteil ist formal auf Facebook bezogen, aber inhaltlich auf jede Plattform mit vergleichbarer Marktposition übertragbar - der BGH stützt sich auf allgemeine AGB-Kontrolle und mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.

Tatsächlich wenden Land- und Oberlandes­gerichte die Verfahrenstrias mittlerweile auf YouTube, TikTok, Instagram, Twitch, eBay-Verkäuferkonten und sogar Discord an. Bei Gaming-Plattformen ist die Lage etwas komplizierter, aber der Grundsatz greift auch dort.

Die Mindest­standards sind klar: Anhörung vor permanenter Sperre, konkrete Begründung der Entscheidung, mindestens ein interner Beschwerde­weg. Plattformen, die diese Standards nicht halten, sind angreifbar - das ist Routine in unserer Praxis.

Verhältnis zum Digital Services Act

Mit dem DSA seit Februar 2024 haben sich die Standards verschärft: Was der BGH 2021 als Mindest­anforderung definierte, ist jetzt EU-weite gesetzliche Pflicht (Art. 17, 20, 21 DSA). Der BGH-Maßstab läuft praktisch parallel mit dem DSA-Standard.

Beide Regelungen ergänzen sich: Der DSA regelt formell, der BGH inhaltlich. In der Klage zitieren wir beides - die Plattform kann sich keiner Pflichtsicht entziehen.

Wichtig: Der DSA gilt nur für Anbieter mit Niederlassung oder Adressaten in der EU. Bei US-Plattformen ohne EU-Niederlassung greift er nur eingeschränkt - dort ist die BGH-Linie der primäre Hebel über § 307 BGB und die mittel­bare Drittwirkung.

Was das praktisch heißt

Wenn Sie eine permanente Plattform-Sperre erhalten haben und keine ordentliche Anhörung vorausging, ist die Sperre nach BGH-Linie regel­mäßig rechtswidrig - unabhängig davon, ob der materielle Vorwurf zutrifft.

Wir prüfen drei Fragen: Hat die Plattform Sie vor der Sperre angehört? Hat sie konkrete Tatsachen genannt? Hat sie einen funktionierenden Beschwerdeweg eröffnet? Wenn auch nur eine dieser drei Fragen mit Nein zu beantworten ist, ist die Sperre angreifbar.

Das macht die Verfahrenstrias zum stärksten Standard­hebel im Plattform­recht. Selbst bei zugegebenem Fehl­verhalten ist eine fehlerhaft durchgeführte Sperre formell unwirksam - mit voller Wieder­herstellung als Folge.

Autor

Dr. Nikolas Hartmann

Geschäftsführender Partner · Rechtsanwaltskammer Berlin

Schwerpunkte: Digital Services Act, Plattformrecht, IT-Vertragsrecht, Digital Compliance.

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